Устав
Der orthodoxe Bischof von Berlin und Deutschland erlässt nach Anhörung des Diözesanrates und der Diözesanversammlung sowie mit Zustimmung des Bischofskonzils der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland folgende
Diözesanordnung der Russischen Orthodoxen Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und von Deutschland (KdöR)
Teil I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundlegung
(1) Die Russische Orthodoxe Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und von Deutschland (Diözese) ist die deutsche Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland, deren Bischofssynod sich derzeit in New York befindet. Als solche ist sie untrennbarer Teil der einen Russischen Orthodoxen Kirche.
(2) Grundlage für die Leitung der Diözese und die Entscheidungen des Geistlichen Gerichts bilden die Heilige Schrift und die heilige Überlieferung, die heiligen Kanones und kirchlichen Gesetze, die Regeln und Traditionen der Russischen Orthodoxen Landeskirche und die Erlasse der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland.
(3) Die Diözesanordnung der Russischen Orthodoxen Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland wird erlassen auf der Grundlage der Verfassung der Orthodoxen Diözese in Deutschland vom 15./28. Oktober 1935 (RMBl. i. V. 1936, Nr. 30, S.893) und führt diese fort.
§ 2 Leitung, Jurisdiktion
(1) Die Leitung und Jurisdiktion der Diözese übt der Bischof von Berlin und von Deutschland (Diözesanbischof) aus.
(2) Als Teil der einen Russischen Orthodoxen Kirche untersteht die Diözese in Fragen der rechten Lehre und Disziplin der Jurisdiktion des Patriarchen in Moskau.
(3) Als Teil der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland untersteht sie im Übrigen der Jurisdiktion des Bischofssynods und des Bischofskonzils gemäß den Ordnungen der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland, entsprechend den Bestimmungen des „Aktes der kanonischen Gemeinschaft“ (unterzeichnet in Moskau am 17. Mai 2007).
§ 3 Gebiet, Status und Vertretung
(1) Die Diözese umfasst das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Diözese ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Diözese wird durch den Diözesanbischof gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 4 Mitgliedschaft; geistliche Betreuung
(1) Der Diözese gehören alle Orthodoxen an, die von Priestern der Diözese oder in einer der Diözese zugehörigen Kirchengemeinde getauft und gefirmt wurden bzw. solche, die Mitglieder der zu dieser Diözese gehörenden Gemeinden sind. Der Diözesanbischof kann gegebenenfalls auch Personen orthodoxen Glaubensbekenntnisses in seine Diözese aufnehmen, die in keiner Gemeinde eingetragen sind und die an Orten auf dem Gebiet der Diözese wohnen, in denen keine dem Diözesanbischof unterstehende Gemeinde besteht.
(2) Die Aufgabe der Diözese besteht in der geistlichen Betreuung aller Menschen russisch-orthodoxen Glaubens, gleich welcher Nationalität, die auf dem Gebiet dieser Diözese leben. Insbesondere gehört dazu die Bewahrung und Festigung der Seelen der Gläubigen in der Reinheit und Unversehrtheit des heiligen orthodoxen Glaubens und die Sorge für die Erziehung dieser Menschen im Glauben und in der Treue zur Russischen Orthodoxen Kirche.
Teil II. Die Leitung der Diözese
§ 5 Der Diözesanbischof
(1) Der Diözesanbischof leitet und verwaltet die Diözese nach den Regeln der Orthodoxen Kirche und den Beschlüssen der Konzile der Russischen Orthodoxen Kirche zu Moskau sowie der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland unter der Mitwirkung eines Diözesanrates und einer aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern bestehenden Diözesanversammlung. Der Diözesanbischof verfügt als Vorsteher der Ortskirche nach kanonischem Recht über die Fülle der hierarchischen Befugnis. Er wacht über Lehre, Gottesdienst, Verwaltung und Gericht auf dem Gebiet seiner Diözese. Dem Diözesanbischof obliegt die Ordnung und Leitung des Lebens der Diözese auf allen Gebieten. Er sorgt für die Aufrechterhaltung des kirchlichen Lebens der Diözese in allen Bereichen: Mysterien, Liturgie, Lehre und Verkündigung.
(2) Die kanonische Jurisdiktion des Diözesanbischofs erstreckt sich auf die Klöster, Skiten, Gemeinden, Stiftungen, Vereine, Hospitäler, Bruderschaften und Schwesternschaften und weiteren orthodoxen Organisationen, die Teil der Diözese oder ihr angegliedert sind.
§ 6 Berufung und Geschäftsführung
(1) Der Diözesanbischof und ein Stellvertreter werden vom Bischofskonzil der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland berufen. Der Diözesanbischof ist Mitglied des Bischofskonzils, unterliegt dessen Beschlüssen und Weisungen und untersteht dessen kanonischer Gerichtsbarkeit.
(2) Im Fall der Verhinderung tritt der Stellvertreter in alle Rechte und Pflichten des Diözesanbischofs ein.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Leitung der Diözese kann der Diözesanbischof Vikarbischöfe heranziehen.
(4) Der Diözesanbischof führt das Diözesanbüro, welches sein persönlicher Sekretär leitet. Den Unterhalt und die Wohnung erhält der Diözesanbischof von seiner Kathedralkirche und der Diözese. Der Wohnort des Diözesanbischofs befindet sich in der Stadt, in welcher die Kathedralkirche der Diözese gelegen ist.
(5) Alle Hilfsorgane der Diözesanverwaltung unterstehen unmittelbar dem Diözesanbischof. Alle Entscheidungen der Organe der Diözesanverwaltung bedürfen der Einwilligung des Diözesanbischofs.
§ 7 Aufgaben
In der Sorge um seine Diözese und deren Gedeihen obliegen dem Diözesanbischof insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er eröffnet und schließt Gemeinden und legt ihre Grenzen fest;
2. Er setzt Vorsteher der Gemeinden und andere Priester und Kirchendiener ein, versetzt sie bei Notwendigkeit und zum Nutzen der pastoralen Arbeit oder entlässt sie;
3. Er bestätigt die Vorsteher von Klöstern und Skiten für Frauen und Männer in ihrem Amt;
4. Mit dem Segen des Bischofssynods eröffnet und schließt er Klöster und Skiten in seiner Diözese;
5. Er richtet Dekanate ein und ernennt und entlässt Dekane;
6. Er vollzieht Weihen von Geistlichen und weiht Kirchen und Antimensien;
7. Er erteilt die Erlaubnis zu Bau, Eröffnung und Restaurierung von Kirchen und Friedhöfen;
8. Er lenkt die geistliche Erziehung der Gläubigen, Missionsarbeit und karitative Tätigkeit;
9. Er führt die Aufsicht über den Religionsunterricht;
10. Er visitiert die Gemeinden, Klöster und geistlichen Schulen und zeigt, wenn nötig, Schwächen und Fehler auf und gibt die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Vorschläge;
11. Er gibt Anweisungen an die Priester und Kirchendiener in Hinsicht auf die Ausführung der Gottesdienste, des kirchlichen Lehramtes und anderer pastoraler Aufgaben;
12. Er führt die Aufsicht über das persönliche moralisch reine Leben und die fromme Lebenshaltung aller Diener der Kirche und der Gläubigen;
13. Wo nötig, wirkt er auf sie durch seine Hirtentätigkeit ein: durch Ermahnungen, Warnungen, Erteilung von Epitemien (Bußübungen), Zelebrationsverbot, teilweise, zeitweise oder völlige Suspendierung vom Dienst;
14. In gegebenen Fällen beauftragt er die ihm unterstellten Organe zu geheimer oder öffentlicher Untersuchung oder formaler Nachforschung;
15. Er erteilt die Erlaubnis für die Einrichtung von karitativen oder geistlich-erbaulichen Bruderschaften oder Schwesternschaften und andere für die Kirche nützlichen Einrichtungen und schließt dieselben, bestätigt ihre Statuten und kontrolliert sie;
16. Er trägt die Verantwortung für das gesamte Vermögen der Diözese und der Klöster gemäß der 41. Regel der Heiligen Apostel und ist entsprechend für die Aufstellung und den Vollzug des Haushalts der Diözese, ihrer Organe und Einrichtungen, Erhebung von Beiträgen und Durchführung von Sammlungen zuständig;
17. Er beruft die Sitzungen des Diözesanrates, die Diözesanversammlungen und Pastoralversammlungen ein und führt jeweils den Vorsitz;
18. Er bestätigt, vergrößert oder verringert Epitemien, die vom Geistlichen Gericht der Diözese auferlegt wurden;
19. Er bestätigt die Entscheidungen der Gemeindeversammlungen, Wahlen der Kirchenältesten und anderer gewählter Ämter in den Gemeinden;
20. Er ist Vorsteher seiner Kathedrale und gegebenenfalls anderer Gemeinden;
21. Er führt das Amtssiegel der Diözese.
§ 8 Der Diözesanrat
(1) Der Diözesanrat steht dem Diözesanbischof beratend zur Seite. Der Diözesanbischof kann dem Diözesanrat Angelegenheiten auch zur Entscheidung vorlegen. Der Diözesanrat trägt Sorge um die konziliare Willensbildung und Entscheidungsfindung im Leben der Diözese.
(2) Der Diözesanrat setzt sich aus dem Diözesanbischof sowie weiteren drei geistlichen Mitgliedern und drei dem Laienstand angehörigen Mitgliedern sowie einem Vertreter der Jugend mit beratender Stimme zusammen.
(3) Die weiteren geistlichen sowie die weltlichen Mitglieder des Diözesanrates werden von jeder ordentlichen Diözesanversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertreter der Jugend wird von den Jugendabteilungen der Gemeinden gewählt.
(4) Die Mitglieder des Diözesanrates dürfen nicht jünger als 25 Jahre alt sein (mit Ausnahme des Vertreters der Jugend, der nicht jünger als 18 Jahre sein soll) sollten über genügende Bildung verfügen und müssen sich durch Frömmigkeit und Treue der Kirche gegenüber auszeichnen.
(5) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Diözesanbischof.
§ 9 Aufgaben des Diözesanrates
Der Zuständigkeit des Diözesanrates unterliegen alle Angelegenheiten, die ihm vom Diözesanbischof zur Beratung oder Entscheidung vorgelegt werden. Der Diözesanrat unterstützt den Diözesanbischof insbesondere bei
1. der Erörterung der Bewahrung und Verbreitung des orthodoxen Glaubens,
2. der Errichtung und Ausstattung von Kirchen,
3. der Verwaltung des kirchlichen Vermögens,
4. der Gründung neuer Gemeinden,
5. der Informationsbeschaffung über das Leben der Gemeinden, den Klerus und die pastorale Tätigkeit in den Gemeinden,
6. der Organisation kirchlicher Feste und festlicher Gottesdienste,
7. Angelegenheiten der Einrichtung kirchlicher Schulen und Jugendorganisationen in den Gemeinden,
8. der Untersuchung und Beschlussfassung in Hinsicht auf Beschwerden von Gemeindemitgliedern über den Klerus,
9. der Aufstellung des Haushalts der Diözese, ihrer Organe und Einrichtungen,
der Erhebung von Beiträgen und der Durchführung von Sammlungen,
10. der Erstellung jeglicher Art von Berichten und finanziellen Abrechnungen,
11. allen Angelegenheiten betreffend Einrichtungen in der Diözese,
12. der Ausführung der Entscheidungen der Diözesanversammlung, die vom Diözesanbischof bestätigt wurden, und der Anweisungen des Diözesanbischofs und
13. der Untersuchung und Beschlussfassung in Angelegenheiten der Verwaltungsordnung hinsichtlich Auseinandersetzungen der Gemeinden mit Einzelpersonen, öffentlichen und staatlichen Institutionen, in Hinsicht auf kirchliches Eigentum, und die Organisation der Wahrung der Rechte der Diözese, der Gemeinden und des Klerus.
§ 10 Beschlussfassung und Geschäftsführung des Diözesanrates
(1) Der Diözesanrat tagt unter dem Vorsitz und der Leitung des Diözesanbischofs und wird von diesem in der Regel im Abstand von wenigstens zwei und höchstens drei Monaten einberufen. Der Diözesanbischof kann bei Bedarf außerordentliche Sitzungen einberufen.
(2) Der Diözesanrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. In Abstimmungen überwiegt bei Stimmengleichheit das Votum des Diözesanbischofs. Hinsichtlich des Ausschlusses von Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung finden die Vorschriften des staatlichen allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts entsprechende Anwendung.
(3) Im Falle der Einsetzung eines Gerichts oder vorgerichtlicher Untersuchungen über ein Mitglied wird dieses bis zum Abschluss des Verfahrens von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen.
(4) Die weltlichen Mitglieder sind von Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die Anschuldigungen gegen geistliche Personen oder deren guten Leumund betreffen, und in der Untersuchung von Fragen der Ehescheidung ausgeschlossen.
(5) Die Beschlüsse des Diözesanrates bedürfen der Bestätigung durch den Diözesanbischof. Bestätigt der Diözesanbischof eine Entscheidung des Diözesanrates nicht, so kann er die Angelegenheit dem Rat zu einer neuen Behandlung vorlegen oder nach eigenem Ermessen eine Entscheidung treffen.
(6) In allen Handlungen, die eine dauernde wirtschaftliche Verpflichtung der Diözese in sich schließen, bedarf der Diözesanbischof der Zustimmung des Diözesanrates. (7) Erteilt der Diözesanrat diese Zustimmung nicht und kommt es zu keiner anderweitigen Einigung zwischen Diözesanbischof und Diözesanrat, so wird die Angelegenheit dem Bischofssynod vorgelegt.
(8) Der Diözesanbischof ernennt einen Sekretär des Diözesanrates und erstattet dem Bischofssynod davon Bericht. Der Sekretär des Diözesanrates führt im Diözesanrat Protokoll. Er hat ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht, wenn er nicht Mitglied des Rates ist.
(9) Im Fall von Krankheit oder Tod oder Abwesenheit des Diözesanbischofs und seines Vertreters im Diözesanrat wird von der übergeordneten Kirchenbehörde ein vorläufiger Vorsitzender ernannt. Falls eine solche Ernennung nicht erfolgt, tritt das älteste Mitglied des Diözesanrates im priesterlichen Rang an seine Stelle.
§ 11 Die Diözesanversammlung
(1) Die Diözesanversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Mitglieder der Diözese und ist als solche im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse an der Leitung der Diözese beteiligt.
(2) Die Diözesanversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Klerus (d.h. hier: Priester und Diakone),
b) den Laien – je einem Vertreter der Gemeinde (d.h. dem Gemeindeältesten oder einem von der jeweiligen Gemeinde gewählten Laienvertreter),
c) den Mitgliedern des Diözesanrates und der Revisionskommission der Diözese,
d) je einem Vertreter der Klöster, geistlichen Missionen und Bildungseinrichtungen in Diözesanträgerschaft,
e) je einem Vertreter von Bruderschaften und anderen religiösen, missionarischen und karitativen Einrichtungen, deren durch den Diözesanbischof gesegnete Tätigkeit von Bedeutung für die gesamte Diözese ist.
(3) Mitglieder des Russischen Landeskonzils haben das Recht der Teilnahme an allen Diözesanversammlungen.
(4) An der Diözesanversammlung kann nicht teilnehmen, wer:
a) im Laufe eines Jahres nicht an der Beichte und Kommunion teilgenommen hat,
b) in einem nicht von der Kirche gesegneten, eheähnlichen Zustand lebt oder
c) einer lasterhaften Betätigung oder einem lasterhaften Beruf nachgeht.
d) Ebenfalls nicht teilnehmen kann, wer von einem staatlichen oder von einem kirchlichen Gericht wegen einer Handlung verurteilt ist, die ihn des Amtes unwürdig erscheinen lässt. Der Diözesanbischof kann ihn nach angemessener Frist wieder zur Teilnahme zulassen.
(5) Die ordentliche Diözesanversammlung tritt auf Ladung des Diözesanbischofs alle zwei Jahre zusammen. Bei Bedarf kann der Diözesanbischof eine außerordentliche Diözesanversammlung einberufen. Außerordentliche Diözesanversammlungen sollen spätestens 3 Wochen vor der Versammlung den Leitern der Gemeinden sowie der Diözese angegliederter Organisationen bekanntgegeben werden.
(6) Alle Mitglieder der Diözesanversammlung sind stimmberechtigt, mit Ausnahme der Mitglieder des Klerus, die nicht im Verzeichnis der Geistlichen der Diözese geführt werden; letztere haben das Recht auf Teilnahme an der Diözesanversammlung mit beratender Stimme.
§ 12 Aufgaben der Diözesanversammlung
Die Diözesanversammlung
1) wählt die Mitglieder des Diözesanrates und der Revisionskommission für die Dauer von zwei Jahren. Es werden jeweils zwei Stellvertreter gewählt. Im Fall, dass von der Diözesanversammlung festgestellt wird, dass nicht genügend Stellvertreter der Mitglieder des Diözesanrates oder der Revisionskommission vorhanden sind, werden solche vom Diözesanbischof benannt,
2) nimmt die Berichte über alle Gebiete des kirchlichen Lebens für die Zeit seit der letzten Diözesanversammlung entgegen und berät über sie,
3) nimmt die Abrechnung über die Finanzen aller Bereiche, Stiftungen und sonstigen Einrichtungen der Diözese entgegen, berät gegebenenfalls über sie und entscheidet über die Entlastung. Bei fehlender Entlastung wird der Vorgang an den Diözesanrat verwiesen, der die notwendigen Maßnahmen provisorisch ergreift, die von der nächsten Diözesanversammlung zu bestätigen sind,
4) unterbreitet Vorschläge für die Fortentwicklung des Haushalts der Diözese,
5) erörtert Maßnahmen zur Einrichtung der kirchlichen Unterweisung, Mission, Seelsorge und karitativen Tätigkeit in den Gemeinden, für die religiös-moralische Festigung der Gläubigen und die kirchliche Erziehung der Kinder und Jugendlichen,
6) erörtert und entscheidet alle Fragen, die ihr vom Diözesanbischof vorgelegt werden und
7) kann auch ihrer Meinung zu allgemein wichtigen Fragen im weltlichen Leben Ausdruck verleihen, die das christliche Gewissen der orthodoxen Gläubigen oder unmittelbar die Russische Orthodoxe Kirche im Ausland betreffen.
§ 13. Beschlussfassung und Geschäftsführung der Diözesanversammlung
(1) Die Diözesanversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidungen treten erst nach Bestätigung durch den Diözesanbischof in Kraft. Im Falle des Widerspruchs des Diözesanbischofs gegen eine Entscheidung der Diözesanversammlung, bei welcher er den Vorsitz führte, wird die Angelegenheit der übergeordneten kirchlichen Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Fand die Versammlung unter dem Vorsitz einer anderen Person statt und ein Entscheid dieser Versammlung erweckt den Einspruch des Diözesanbischofs, so legt dieser die Gründe für seinen Widerspruch dar und gibt die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Diözesanversammlung zurück. Kommt es bei der Neuverhandlung zu keiner Übereinstimmung, wird die Angelegenheit der übergeordneten kirchlichen Instanz vorgelegt. Unaufschiebbare Entscheidungen in der fraglichen Angelegenheit werden in dieser Zeit dem Diözesanbischof überlassen.
(3) Alle Ausgaben in Verbindung mit der Einberufung der Diözesanversammlung werden aus Mitteln der Gemeinden oder entsprechend der Entscheidung der Versammlung beglichen.
§ 14. Mehrheitsregelung
Die einfache Mehrheit im Sinne dieser Diözesanordnung ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Teil III. Gemeinden, Klöster, weitere Einrichtungen
§ 15 Kirchengemeinden und Klöster
(1) Der Diözesanbischof entscheidet über die Aufnahme, den Bestand und die Auflösung von Kirchengemeinden und Klöstern. Der Erwerb des Status einer juristischen Person durch eine Gemeinde oder ein Kloster bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Diözesanbischof.
(2) Jede Kirchengemeinde und jedes Kloster hat eine Satzung, die durch den Diözesanbischof genehmigt wurde. Sie soll grundsätzlich der von der Bischofssynode der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland erlassenen Allgemeinen Gemeinde-Satzung bzw. der vom Bischofskonzil der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland erlassenen allgemeinen Klosterordnung entsprechen.
§ 16 Das Geistliche Gericht
(1) Das Geistliche Gericht der Diözese besteht aus drei Mitgliedern, die dem priesterlichen Stand angehören und von den Priestern jeder ordentlichen Diözesanversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
(2) Es wird vom Diözesanbischof insbesondere mit Fragen des Fehlverhaltens von Klerikern und des kirchlichen Eherechts befasst.
(3) Alle Entscheidungen des Gerichts bedürfen der Bestätigung durch den Diözesanbischof.
(4) Gegen Entscheidungen des Geistlichen Gerichts besteht der Rechtsweg zum Bischofssynod der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland.
§ 17 Der Schatzmeister
Der Schatzmeister der Diözese wird vom Diözesanbischof bestellt und ist Mitglied des Diözesanrates. Er verwaltet die Geldmittel der Diözese und legt darüber Rechnung ab. Er ist für die monatliche Bezahlung der Beschäftigten der Diözese und der sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen der Diözese verantwortlich.
§ 18 Die Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die sämtlich von der Diözesanversammlung gewählt werden. Sie überprüft die Verwaltung und Verwendung des kirchlichen Vermögens und des kirchlichen Haushalts sowie die ordnungsgemäße Buchführung und erstattet der Diözesanversammlung darüber Bericht.
Teil IV. Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten; Ausführungsbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
(2) Zur Ausführung dieser Diözesanordnung kann der Diözesanbischof weitere Vorschriften erlassen.
(3) Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Diözesanversammlung.
(4) Verbindlich ist der deutsche Text.
München, den 31.12.2014
Der Diözesanbischof:
Mark, Erzbischof von Berlin und Deutschland